nach der ersten - hoffentlich überwiegend freudigen - Erkenntnis dass man schwanger ist, kommen nun einige Pflichten aber auch viele Rechte auf einen zu - der Mutterschutz bzw. das Mutterschutzgesetz.
Der erste Weg sollte immer zum Frauenarzt sein, denn seine Bestätigung über die Schwangerschaft muss man beim Arbeitgeber abgeben. Das Gesetz sieht als Zeitpunkt „sofort ab bekanntwerden“ vor und auch aus persönlichem Interesse sollte man so bald wie möglich seinen direkten Vorgesetzten und/oder Personalbüro und Betriebsrat informieren (je nachdem welche Größe die Firma hat bzw welche Hierarchie üblicherweise vorgesehen ist).
Ist dieser wichtige Punkt nun mal erledigt treten folgende Rechte der werdenden Mutter in Kraft:
Durch diverse Arbeitsverbote dürfen der Schwangeren keine finanziellen Einbußen entstehen, es ist das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen fortzuzahlen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schwangerschaft dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Dieses kommt gegebenenfalls auch kontrollieren (hierzu ist aber meist eine anonyme Meldung über den Verstoß notwendig).
Hat man dem Dienstgeber die Schwangerschaft mitgeteilt so tritt automatisch der Kündigungs- und Entlassungsschutz in Kraft. Auch bei einem befristeten Dienstverhältnis wird das Ende der Ablauffrist somit bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt (Vorsicht - gilt nicht in der Probezeit!)
Eine Schwangerschaft ist nun aber kein „Freifahrtsschein“ fürs Nichtstun während der Arbeitszeit weil man ja eh nicht gekündigt werden kann - es besteht zwar ein Entlassungsschutz aber wenn man sich etwas schwerwiegendes zu Schulden kommen lässt kann der Arbeitgeber sehr wohl über das Arbeits- und Sozialgericht seine Zustimmung holen und daraufhin eine Entlassung aussprechen.
Die Kündigung ist unter Umständen unwirksam, wenn:
Das generelle Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit erhält man von seiner zuständigen GKK das Wochengeld (siehe WIKI Wochengeld). Das Dienstverhältnis bleibt grundsätzlich aufrecht mit all den im Vertrag vereinbarten Rechten und Pflichten.
Unter dem individuellen Beschäftigungsverbot versteht man eine vorzeitige Freistellung aufgrund folgender Tatsachen:
Grundsätzlich ist es immer mit dem Frauenarzt abzuklären ob der Fall schwerwiegend genug für eine Freistellung ist oder ob Besserung möglich ist (dann gibt es „nur“ Krankenstand). Sollte einer der oben genannten Punkte zutreffen, wird der Frauenarzt einen Befund ausstellen mit welchem man dann zum Amtsarzt muss. Erst dieser entscheidet ob die Freistellung zulässig ist.