Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Ärzten bzw. Ärztinnen mit Kassenvertrag, Wahlärzten und privaten Ärzten.
Vertrags- bzw. Kassenärzte sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassen.
Wahlärzte haben keinen Vertrag mit einer Krankenkassa. Demgemäß sind sie direkt zu bezahlen. Die Arztrechnung kann jedoch beim jeweiligen Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Die Krankenkasse erstattet sodann 80 bis 100 Prozent der Kosten zurück, die gemäß der österreichischen Honorarordnung für Vertragsärzte entstanden wären.
Selbiges gilt übrigens auch für Leistungen, die Vertrags- bzw. Kassenärzte nur mit speziellen Zusatzqualifikationen abrechnen dürfen.
Auch private Ärzte haben keinen Kassenvertrag. Ihre Leistungen werden direkt mit den Patienten verrechnet. Verfügt der Patient bzw. die Patientin über eine Zusatzversicherung, so kann die Arztrechnung dort vorgelegt werden.
Bei der Suche nach einem geeigneten Arzt bzw. Ärztin hilft das so genannte Ärzteverzeichnis.
Grundsätzlich unterscheidet man private und gemeinnützige Spitäler, die teils dem Bund, teils den Gemeinden bzw. den Krankenkassen gehören. Ein Teil der Spitäler wird privat betrieben.
Privatspitäler ohne Öffentlichkeitsrecht stehen PatientInnen offen, die entweder privat krankenversichert sind, eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen haben oder ihre Untersuchungen bzw. Therapien selbst bezahlen. Private Spitäler haben keine Kassenverträge.
Gemeinnützige Spitäler können öffentlich oder privat betrieben werden und verfügen über Krankenkassenverträge. Die Kosten für die medizinische Betreuung vor Ort werden demgemäß von der Krankenkasse übernommen. Gemeinnützige Spitäler lassen sich weiters in drei Sparten unterteilen: